recht über das Grundstück des Klägers zusteht. Soweit der Kläger geltend machen lässt, der Grundbucheintrag sei ungerechtfertigt bzw. unrichtig, ist er mit diesen Vorbringen auf die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 Abs. 1 ZGB – mithin auf ein separates Verfahren – zu verweisen. Für den Fall des Bestehens eines Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten des Beklagten beantragt der Kläger die Verlegung des Weges entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 1662. Die Kosten der Wegverlegung will der Kläger selbst tragen. Der Beklagte ist nicht einverstanden mit der Verlegung des Weges.