Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Es ist unbestritten, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register im Sinne dieser Bestimmung handelt. Das umstrittene Wegrecht ist im Grundbuch eingetragen: Als Last auf der klägerischen und als Recht auf der beklagtischen Liegenschaft. Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag massgeblich. Es kann daher festgestellt werden, dass dem Beklagten gemäss Grundbucheintrag ein Fuss- und Fahrweg-