Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer des Ferienhausgrundstücks Parzelle Nr. 1674 Grundbuch X. Dem Beklagten gehört die Nachbarparzelle Nr. 1673. Seit über einem Jahrzehnt ist zwischen den Parteien strittig, ob dem Beklagten ein Wegrecht über das Grundstück des Klägers zusteht. Inzwischen ist ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle des Beklagten und zulasten der Parzelle des Klägers im Grundbuch eingetragen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Grundbucheintrag zu Unrecht erfolgte und dass ein Wegrecht über sein Grundstück nicht bestehe und nie bestanden habe, geschweige denn ein Fahrrecht; der Beklagte behauptet das Gegenteil bezogen auf das Wegrecht;