Die vom Gesuchsgegner gegen seine Tochter ausgestossenen Todesdrohungen - die von ihm zugestanden und im Übrigen durch die Aussagen der Lehrkräfte hinreichend ausgewiesen sind - sind nicht im Affekt, etwa nach Kenntnisnahme des Missbrauchsvorwurfs, erfolgt, sondern einige Zeit danach anlässlich eines Gespräches zwischen dem Gesuchsgegner und den Lehrern von X. Gemäss der von den Lehrern erstellten Gesprächsnotiz hat der Gesuchsgegner die Todesdrohung nicht nur einmal ausgestossen, sondern wiederholt. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass der Gesuchsgegner aus Bosnien-Herzegowina stammt.