Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, der zwar den Gesuchsgegner nicht direkt betrifft, der von ihm aber als Angriff auf die Familienehre verstanden worden ist. Die vom Gesuchsgegner gegen seine Tochter ausgestossenen Todesdrohungen - die von ihm zugestanden und im Übrigen durch die Aussagen der Lehrkräfte hinreichend ausgewiesen sind - sind nicht im Affekt, etwa nach Kenntnisnahme des Missbrauchsvorwurfs, erfolgt, sondern einige Zeit danach anlässlich eines Gespräches zwischen dem Gesuchsgegner und den Lehrern von X. Gemäss der von den Lehrern erstellten Gesprächsnotiz hat der Gesuchsgegner die Todesdrohung nicht nur einmal ausgestossen, sondern wiederholt.