Es bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner die Persönlichkeitsrechte seiner Tochter bereits ganz massiv verletzt hat. Kommt nun hinzu, dass X. geäussert hat, sie sei vom Vater des Gesuchsgegners sexuell missbraucht worden, und dass diese Äusserung via „Kolleginnen“ von X. den Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat. Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, der zwar den Gesuchsgegner nicht direkt betrifft, der von ihm aber als Angriff auf die Familienehre verstanden worden ist.