Aussergewöhnlich dabei ist, dass die Tochter bereits 15 Jahre alt ist, dass es sich nicht nur um einen Einzelfall gehandelt hat (so die Angabe der Mutter) und insbesondere, dass der Gesuchsgegner ein Werkzeug benutzt hat. Ob es sich dabei um einen Gurt, einen grossen oder bloss einen kleinen Holzstock, wie der Gesuchsgegner anlässlich der Anhörung zu verharmlosen versuchte, handelt, ist unerheblich. Es bleibt dabei, dass der Gesuchsgegner die Persönlichkeitsrechte seiner Tochter bereits ganz massiv verletzt hat.