der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigten sowie der Umstände ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung als sehr hoch erachtet werden muss (vgl. auch ZGGVP 1987, S. 149 und ABSH 1987, S. 108). Die Abschätzung des Wahrscheinlichkeitsgrades ist aufgrund einer Gesamtwertung aller massgeblichen Aspekte zu treffen (BGE 125 I 367). Zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Tochter besteht offensichtlich ein schwerwiegender Erziehungskonflikt. Ursachen dafür scheinen unter anderem der vom Gesuchsgegner nicht verstandene altersgemässe Drang seiner Tochter, ihren Bewegungsspielraum auszudehnen, sowie der Umstand, dass X. als schwarzes Schaf der Familie angesehen wird, zu sein.