Erwägungen: Als besondere Haftgründe angerufen sind in casu Kollusions- (Art. 98 Abs. 1 Ziffer 2 StPO) sowie Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr gemäss Ziffer 3 von Art. 98 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 5 Ziffer 1 lit. c EMRK und Andreas Keller, Die Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 940f). Bezüglich der Ausführungsgefahr ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 I 367) nicht erforderlich, dass der Verdächtigte konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn sich aufgrund