O., S. 354 und S. 522). Ein reiner Werkvertrag liegt vor, wenn ein Dritter ausschliesslich mit der Entwicklung und Realisierung einer Website beauftragt wird (Markus Dill, Internet-Verträge, AJP 2000, S. 1521). b) Im vorliegend zu beurteilenden Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, nach den Wünschen der Beklagten einen Web-Eintrag herzustellen, der dann im Verzeichnis „a-top.ch“ der Klägerin gespeichert und Dritten zugänglich gemacht werden sollte. Die Verwaltung und Pflege der Website während der fünfjährigen Vertragsdauer sollte durch die Klägerin erfolgen. Die Beklagte verpflichtete sich demgegenüber zur Leistung einer Vergütung an die Klägerin.