O., N. 8 zu Art. 337d OR). In casu hat der Kläger seine Stelle Ende Februar 2002 verlassen. Mit der erst am 20. April 2002 erhobenen Widerklage auf Schadenersatz hat der Beklagte die Frist gemäss Art. 337d Abs. 3 OR offensichtlich nicht gewahrt. Folglich steht ihm kein Anspruch auf den Lohnviertel zu. Zu prüfen sind aber die übrigen vom Beklagten eingeklagten Schadenspositionen. c) Trotz Aufforderung hat es der Beklagte unterlassen, seine Kosten für die kurzfristige Suche eines Nachfolgers für den Kläger nachzuweisen (im Recht liegt lediglich eine Kopie eines Stelleninserates). Die Forderung von Fr. 500.-- ist deshalb ohne weiteres abzuweisen.