Bezüglich der am 11. Februar 2002 schriftlich erfolgten Kündigung ist festzustellen, dass der darin enthaltene Kündigungstermin (Ende Februar 2002) Ziffer 4 des Arbeitsvertrages verletzt. Am 11. Februar 2002 konnte der Kläger erst per Ende März 2002 künden. Nach Lehre und Rechtsprechung wird eine solche Kündigung als auf den nächsten Termin gültig umgedeutet (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 7 zu Art. 335 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 335 OR). Für einen Aufhebungsvertrag per Ende Februar 2002 liegen keine Indizien vor.