Selbst wenn man die längste aller möglicher Verjährungsfristen (10 Jahre ab Kaufdatum, Art. 127 OR) anwenden und den Kläger von der Anzeige innert Jahresfrist nach Kenntnisnahme der groben Verletzungen befreien würde, hätte er die Frist verpasst. Es kann somit offengelassen werden, wann die absolute Verjährung eintritt. KGer 5. Abt. 17.12.2001 3380 Arbeitsvertrag. Im Appellationsverfahren gilt ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz, doch entbindet dies nicht von der Stellung eines bestimmten Rechtsbegehrens (Art. 343 Abs. 4 OR; Art. 207, 220 Abs. 4, 265 Abs. 2 und 273 Abs. 1 ZPO). 82