779e): Ein allzu langes Dulden des erkennbaren vertragswidrigen Zustandes durch den Grundeigentümer muss seitens des Bauberechtigten im Normalfall als stillschweigende Zustimmung oder doch zumindest als Verzicht auf die Ausübung des Heimfallsrechts erachtet werden. Für das Gericht steht fest, dass der Heimfallsanspruch des Grundeigentümers innert einer bestimmten Frist ab Kenntnis der dinglichen 81 B. Gerichtsentscheide 3380