107 und Art. 214 Abs. 3 OR, kommt man zum Ergebnis, dass der Grundeigentümer zur sofortigen Anzeige des Heimfalles ab Kenntnis der groben Verletzung seitens des Bauberechtigten verpflichtet ist (Freimüller, a.a.O., S. 83; vgl. Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 798). Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Isler (Basler Kommentar, Basel 1998, N. 10 zu Art. 779e): Ein allzu langes Dulden des erkennbaren vertragswidrigen Zustandes durch den Grundeigentümer muss seitens des Bauberechtigten im Normalfall als stillschweigende Zustimmung oder doch zumindest als Verzicht auf die Ausübung des Heimfallsrechts erachtet werden.