127 OR gegenüber der Frist von 6 Monaten bzw. 2 Jahren nach deutschem Recht als ausserordentlich lang. Es wäre deshalb naheliegend, die Verjährungsfrist der Ansprüche aus unerlaubter Handlung per analogiam anzuwenden (Freimüller, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss., Bern 1967, S. 82 f.). Eine andere Lösung verdient aber den Vorzug. Das Heimfallsrecht lässt sich gemäss Freimüller mit dem Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, vergleichen. Wenn man die Ausübung des Heimfallsrechts gleich behandelt wie den Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 und Art.