in welcher Frist es verjährt. In einem weiteren Schritt gilt es allenfalls zu prüfen, ob die Bauberechtigte ihr dingliches Recht tatsächlich in grober Weise überschritten oder vertragliche Verpflichtungen verletzt hat. Geht man davon aus, dass das Heimfallsrecht einen obligatorischen Anspruch darstellt, hat man es als ein verjährbares Recht zu betrachten und die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts zu bestimmen. Freilich erscheint die mangels einer besonderen Vorschrift geltende 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR gegenüber der Frist von 6 Monaten bzw. 2 Jahren nach deutschem Recht als ausserordentlich lang.