einen allfälligen neuen Eigentümer über. Aus dem Wortlaut von Art. 779 f. ZGB darf nicht gefolgert werden, das Heimfallsrecht betreffe nur die Parteien, unter welchen es entstanden ist (Freimüller, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss., Bern 1967, S. 82). Der Kläger, der die Parzelle 1990 erworben hat, ist somit theoretisch berechtigt, die Ablösung des 1949 resp. 1967 vereinbarten Baurechts zu verlangen. Vorab gilt es aber abzuklären, ob der Kläger dieses Recht unbeschränkt ausüben kann resp. in welcher Frist es verjährt.