Vielmehr hat das Gericht dies als gegeben vorauszusetzen. 3. Ausgehend von der Gültigkeit des Baurechtes fordert der Kläger in seinem Rechtsbegehren dessen vorzeitigen Heimfall gemäss Art. 779f ZGB. Dieser lautet: Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt. Das Baurecht ist realobligatorischer Natur. Das Recht, es abzulösen resp. auszuüben, geht auf 80 B. Gerichtsentscheide 3379