Ein gewöhnliches Baurecht ist somit auf jeden Fall zustande gekommen. Davon geht schliesslich auch der klägerische Rechtsvertreter aus, der in seinem Rechtsbegehren fordert, die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Baurechte an den Kläger und Eigentümer zu übertragen. Zusammenfassend wird der Einwand, das Baurecht sei nicht gültig errichtet worden und demzufolge im Grundbuch zu löschen, vom Gericht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Somit muss die Frage, ob ein (dauerndes und selbständiges) Baurecht gültig zustande gekommen ist, nicht mehr abgeklärt werden. Vielmehr hat das Gericht dies als gegeben vorauszusetzen.