Der Einwand, dass jemand einen Grundbucheintrag nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen (Art. 970 Abs. 3 ZGB). Aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, dass der Dienstbarkeitsberechtigten ein dauerndes und selbständiges Recht zustehen sollte. Um welche Art Baurecht es sich tatsächlich handelt, kann in casu offen bleiben. Tatsache ist, dass die Verträge von 1949 und 1967 schriftliche Verpflichtungsgeschäfte sind, wie es Art. 732 ZGB für die Errichtung einer Dienstbarkeit fordert. Ein gewöhnliches Baurecht ist somit auf jeden Fall zustande gekommen.