Zudem erklärte sich die Beklagte mit der Ablösung des Baurechts einverstanden, falls man sich über den Verbleib der unterirdischen Tankanlage einigen könne und bezahlte dem Kläger an seine Kosten einen Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Vermittlungskosten). Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage, ob der Kläger nicht bereits 1995 den Einwand, ein selbständiges und dauerndes Baurecht sei nicht gültig zustande gekommen, hätte zur Sprache bringen müssen. Wird Klage betreffend Ablösung und Löschung eines Baurechtes eingereicht, darf erwartet werden, dass die klägerische Partei - v.a. wenn sie anwaltlich vertreten ist - die Rechtslage eingehend geprüft hat.