Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist nach der beidseitigen vollständigen und freiwilligen Erfüllung des mangelhaften Vertrags eine Anrufung des Formmangels rechtsmissbräuchlich (BGE 112 II 111, BGE 116 II 702). Der Kläger hat die Liegenschaft Nr. a am 14. September 1990 erworben. Am 10. April 1995 haben sich die gleichen Parteien in den gleichen Partei-Rollen wie im vorliegenden Fall vor dem Vermittleramt A. getroffen. Der Kläger stellte damals faktisch das identische Rechtsbegehren wie im vorliegenden Prozess und war durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten.