vor. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich der Kläger auf einen allfälligen Formmangel berufen kann. Art. 2 ZGB besagt, dass jeder in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). 78 B. Gerichtsentscheide 3379