Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab (Abs. 2). Für die Errichtung von Dienstbarkeiten existieren solche Formvorschriften: In der Regel genügt die einfache Schriftform (Art. 732 ZGB und Art. 19 Abs. 2 GBV, vgl. Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bern 2000, N. 5 zu § 11). Für die Errichtung eines selbständigen und öffentlichen Baurechtes behält Art. 779a ZGB jedoch die öffentliche Beurkundung