731 Abs. 1 ZGB). Zweitens muss der Vertrag auf Errichtung eines Baurechts, der als Rechtsgrund für die Grundbucheintragung gilt, für ein selbständiges und dauerndes Baurecht gemäss Art. 779a ZGB öffentlich beurkundet werden. Letzteres ist eine Gültigkeitsvoraussetzung. Gemäss Art. 779 l ZGB kann das Baurecht als selbständiges Recht höchstens auf 100 Jahre begründet werden. 2. Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab (Abs. 2).