zen. Nach Art. 779 Abs. 1 ZGB ist ein Baurecht die Dienstbarkeit, welche einer Person das dingliche Recht einräumt, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. Auf die Entstehung eines Baurechts (verstanden als Personaldienstbarkeit) finden grundsätzlich die Regeln über die Entstehung der Grunddienstbarkeiten sinngemäss Anwendung (Schmid, Sachenrecht, Zürich 1997, N. 1380 ff.): Das heisst erstens, das Baurecht entsteht als dingliches Recht erst mit der Eintragung ins Grundbuch (Art. 731 Abs. 1 ZGB).