Aus den Erwägungen: 1. In der Klageschrift behauptet der Kläger, das dauernde und selbständige Baurecht sei nicht gültig zustande gekommen. Sollte tatsächlich kein Baurecht zustande gekommen sein, macht eine Ablösung - wie im Rechtsbegehren gefordert - allerdings keinen Sinn. Es besteht also ein klarer Widerspruch zwischen Klageschrift und Rechtsbegehren. Weil die Frage über die Existenz eines Baurechtes aber grundlegend ist, hat das Gericht sich damit auseinanderzuset-