Sachverhalt: Im Jahre 1949 schloss X. mit der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft Nr. a in Y. einen Baurechtsvertrag ab, wonach er berechtigt war, eine Benzintanksäule und einen unterirdischen Tank mit einem Volumen von ca. 2500 Litern zu erstellen. Dieses Baurecht war unbefristet, übertragbar und vererblich ausgestaltet. Am 19. April 1967 schloss die Firma X. & Co. einen neuen Baurechtsvertrag ab. Dieser sah die Erstellung eines Tanks mit 13'000 Litern Inhalt und verschiedene oberirdische Tankstelleneinrichtungen vor. Auch dieses Baurecht wurde auf unbestimmte Zeit, übertragbar und vererblich ausgestaltet.