132 ZGB ebenfalls eine Anweisungsmöglichkeit vorsieht, angeschlossen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 5 zu Art. 132; Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N. 4 zu Art. 132). 76 B. Gerichtsentscheide 3379 Die Anweisung ist deshalb nur für laufende und zukünftige, nicht aber für verfallene Beiträge zuzulassen. Für letztere steht der Betreibungsweg offen. KGP 6.7.2001 3379