279 Abs. 2 ZGB (GVP SG 1996 Nr. 34) abgeleitet. Schliesst man sich aber der Meinung des Bundesgerichtes nicht an und bejaht eine Zivilsache (vgl. dazu Honsell/Vogt/Geiser (Herausgeber), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, N. 3 zu Art. 177), ist das GestG anwendbar. Dann aber wäre festzustellen, dass das GestG, wie bereits das ZGB, keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für eine Anweisung nach Art. 291 ZGB enthält (In der Aufzählung gemäss Absatz 1 von Art. 15 GestG fehlt die Anweisung nach Art. 291 ZGB, Art. 17 GestG spricht nur von Klagen; vgl. im Übrigen die Botschaft zum GestG, BBl 1999, S. 2829ff.