2000, N. 3 am Ende zu Art. 15). In diesem Fall müsste auf die vor dem Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes geltende Regelung abgestellt werden. Damals stand für Anweisungsgesuche ein Wahlgerichtsstand am Wohnsitz einer der Parteien zur Verfügung. Dies ergab sich nicht direkt aus dem Bundesrecht, sondern wurde entweder aus Art. 180 ZGB (vgl. etwa den Entscheid des Einzelrichters des Obergerichtes vom 4.5.1998, Proz. Nr. 11/98, AR GVP 10/1998 Nr. 3310; R. Suhner, Anweisungen an die Schuldner (Art. 177 und 291 ZGB), Diss. St. Gallen 1992, S. 81f) oder aber aus Art. 279 Abs. 2 ZGB (GVP SG 1996 Nr. 34) abgeleitet.