Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2001 ist das Gerichtsstandsgesetz (GestG, SR 272) in Kraft getreten. Zu fragen ist, ob dieses Gesetz auf Anweisungen nach Art. 291 ZGB Anwendung findet oder nicht. Denn nach Art. 1 GestG regelt dieses Gesetz lediglich die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen. Folgt man der Meinung des Bundesgerichtes, ist eine Anweisung nicht als Zivilsache, sondern als eine, wenn auch besondere, Zwangsvollstreckungsmassnahme zu qualifizieren (BGE 110 II 9 = Pr 73 (1984) Nr. 157). Daraus müsste geschlossen werden, dass Anweisungen vom GestG nicht erfasst werden (für Anweisungen nach Art. 132 ZGB ausdrücklich: Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich