B. Gerichtsentscheide 3378 3378 Schuldneranweisung. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist eine Zivilsache im Sinne des Gerichtsstandsgesetzes. Sie steht nur für laufende und zukünftige, nicht aber für verfallene Unterhaltsbeiträge offen (Art. 291 ZGB, Art. 1 GestG).