Dies kann nicht sein, jedenfalls beinhaltet Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB keine genügende Grundlage für einen derartigen Eingriff in die kantonale Prozesshoheit. Hätte der Bundesgesetzgeber dies tatsächlich gewollt, wäre wohl in der Botschaft zum neuen Scheidungsrecht ein entsprechender Hinweis zu finden. Einen solchen Hinweis sucht man aber vergeblich. Deshalb ist die Rückwirkung nach Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB längstens bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zulässig. KGP 24.7.2001 74