137 ZGB). Die Prozessökonomie sowie der Umstand, dass Unterhaltsansprüche nach Art. 137 ZGB und nach Art. 176 ZGB auf der gleichen Grundlage basieren, sprechen für die Meinung von Leuenberger. Andererseits gelten für die beiden genannten Verfahren nicht die gleichen prozessualen Vorschriften (vorsorgliche Massnahmen sind keinem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich, Eheschutzentscheide dagegen unterliegen der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes). Würde man die Rückwirkung in den Eheschutzbereich zulassen, käme dies für diesen Bereich einem Entzug von Rechten, nämlich dem Entzug des Rechtsmittels gleich. Dies kann nicht sein, jedenfalls beinhaltet Art.