Daraus leitet Leuenberger unter Hinweis auf den Grundsatz der Prozessökonomie ab, das Massnahmegericht dürfe anstelle des Eheschutzgerichtes rückwirkend für die Zeitspanne vor der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge zusprechen (Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N. 54 zu Art. 137 ZGB). Sutter/Freiburghaus stimmen allein unter dem Aspekt der Prozessökonomie der Meinung von Leuenberger zwar zu, verlangen aber zusätzlich die Prüfung der Berechtigung zum Getrenntleben (Sutter/Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, NN. 31 und 38 zu Art. 137 ZGB).