Mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 OG wird die Frist für das Begründungsgesuch auf lediglich fünf Tage angesetzt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, innert der 30tägigen Frist begründet staatsrechtliche Beschwerde erheben zu können. KGP 1.9.2000 3374 Rechtzeitigkeit der Appellation. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes bei einem rechtshilfeweise im Ausland zugestellten Urteil ist der Zeitpunkt, an dem dieses am angegebenen Domizil in Empfang genommen wird (Art. 214 Abs. 2 StPO).