102 Abs. 2 StPO gelten. Ein Abweichen von den kantonalen Fristbestimmungen hat das Bundesgericht insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn es zur Wahrung der materiellen Parteirechte notwendig ist, gewisse Beweise zu erheben (BGE 124 I 210f). In casu war es aufgrund der dem Einzelrichter vorgelegten Akten nicht möglich, zum besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr Stellung zu nehmen. Es mussten dazu weitere 119 B. Gerichtsentscheide 3374