1. a) Nach Art. 107 Abs. 2 StPO hat der Einzelrichter in Strafsachen innert drei Werktagen seit der Hafteröffnung und nach Anhörung des Betroffenen über die Berechtigung der Haft zu entscheiden. Die Bundesverfassung sieht in Art. 31 Abs. 3 vor, dass jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden.