Wäre die Klägerin dagegen nach Stellenantritt an einer neuen Krankheit erkrankt und arbeitsunfähig geworden, hätte dies die Leistungspflicht der Beklagten ausgelöst. Diese Erkenntnis steht im übrigen im Einklang mit Art. 9 VVG, wonach der Versicherungsvertrag nichtig ist, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses das befürchtete Ereignis schon eingetreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens stehen der Klägerin einzig die Ansprüche aus Art. 324 a OR gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu. Zu bemerken ist, dass sich der Arbeitgeber freiwillig gegen die ihn aus Art. 324 a OR treffende Lohnfortzahlungspflicht versichern lassen kann.