Bezüglich der in den AVB enthaltenen Ausschlussklauseln schreibt Art. 33 VVG vor, dass der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, haftet, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung an eine gefahrenbeschränkende Abrede im konkreten Fall erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (Pra 79 [1990], Nr. 274, S. 994).