Aus den Erwägungen: 1. Die Klägerin wurde im Laufe ihrer Teilzeitanstellung bei X. zu 100 % arbeitsunfähig und fordert nun von der Versicherung ihrer Arbeitgeberin die Ausrichtung von Krankentaggeldern. Die Beklagte lehnt dies hauptsächlich unter Hinweis auf die vorbestandenen Krankheiten der Klägerin ab. X hat bei der Beklagten für ihre sämtlichen Arbeitnehmer eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Deckungsart und Leistungsdauer der Versicherung richtet sich nach den Bestimmungen für die BVG-Koordinationsdeckung (Art. 35- 43 AVB).