B. Gerichtsentscheide 3361 dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuwei- sen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz gel- tend, trifft ihn für den vollen Betrag (also nicht nur für den den Lohn- viertel übersteigenden Betrag) die Beweislast (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 8 am Ende zu Art. 337d). In casu verlangt die Klägerin unter dem Titel "337d OR" einen Be- trag von Fr. 4'700.--. Dieser Betrag entspreche dem entgangenen Gewinn aus zwei Aufträgen, die nicht hätten ausgeführt werden kön- nen. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf zwei von ihr ins Recht gelegte Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- und den Zeugen Z., der den üblichen Bruttogewinn von 39 % bestätigen könne. Die Klägerin macht also nicht den Lohnviertel, sondern "weiteren Schaden" (im Sinne von Art. 337d OR) geltend. Nach dem eingangs Ausgeführten hat sie dafür die volle Beweislast zu übernehmen. Völlig offen ist, welcher Zusammenhang zwischen den Offerten "Z." und der "A. GmbH" und dem Beklagten besteht. Die Klägerin hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Es ist daher nicht überprüf- oder nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade diese beiden Aufträge wegen des Verhaltens des Beklagten nicht haben ausgeführt werden können. Es fehlt, mit anderen Worten, der Nachweis des Kausalzu- sammenhangs. Mithin muss das Schadenersatzbegehren nach Art. 337d OR abgewiesen werden. KGP 19.1.2000 3361 Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckung des Pachtverhältnisses; Zumutbarkeit, Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 LPG). Nach der Lehre führt nicht jede Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung von Vertragspflichten zur "Unzumutbarkeit" (vgl. B. Studer/E. 89 B. Gerichtsentscheide 3361 Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 175). Es muss sich um eine schwerwiegende Verletzung handeln, so dass die Pachtsache in ihrem Bestande gefährdet ist. Es ist derselbe Grad der Pflichtverletzung erforderlich, der eine vorzeitige Auflösung des Pacht- verhältnisses nach Art. 17 LPG zulassen würde (vgl. B. Studer/E. Ho- fer, a.a.O., S. 175). Die Gesuchgegner machen geltend, der Gesuchsteller habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, weil er die Hecken nicht geschnit- ten habe. Dies habe auch zu Unmut bei den Nachbarn geführt. Es trifft zu, dass dem Gesuchsteller nach dem schriftlichen Vertrag vom 25./30.04.1994 die Pflicht obliegt, die Hecken zu schneiden. Selbst wenn der Gesuchsteller diese Pflicht nicht erfüllt hätte, was er aber bestreitet, wäre dies kein Grund für die Annahme einer "Unzu- mutbarkeit". Denn ein solcher Verstoss gegen vertragliche Pflichten führt in der Regel nicht zu einer Gefährdung der Pachtsache, sondern ist vorwiegend unter ästhetischen Aspekten von Bedeutung. Jedenfalls haben auch die Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, das Nicht- schneiden der Hecke habe irgendwelche Auswirkungen etwa auf das Wachstum der Bodenpflanzen im Bereich der Hecke. Sie erwähnen lediglich die Unzumutbarkeit und Belästigung für die Nachbarn. Diese aber finden über Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG keinen Schutz. Ganz abge- sehen davon, dass allfällige durch die zu grossen Hecken verursachte Störungen von einer gewissen Erheblichkeit sein müssten. Es wurde eingangs erwähnt, dass nicht jede Pflichtverletzung zur Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG führt. Selbst wenn also im Bereich der Hecke gewisse Wachstumsstörungen vorhanden wären, müssten diese mit Blick auf die gesamte Fläche der Pachtsache als unbedeu- tend oder zumindest als nicht "schwerwiegend" im Sinne der vorge- nannten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden. Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller habe die Hofübernahme nicht gemeldet, nehme keine Rücksicht auf die Mitbenützer der Zufahrtsstrasse und habe ein ge- störtes Verhältnis zu seinen Nachbarn. Nach Art. 27 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und be- rücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfäl- lige Verkürzung der Pachtdauer. Zu berücksichtigen sind etwa die angeschlagene Gesundheit des Pächters, besondere familiäre Verhältnisse oder persönliche Differen- 90 B. Gerichtsentscheide 3362 zen zwischen Pächter und Verpächter, welche zwar nicht grundsätz- lich gegen eine Pachterstreckung sprechen, aber doch eine Erstre- ckung um volle sechs Jahre für die eine oder andere Partei als unzu- mutbar erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Pachtsache für den Betroffenen. Eine Erstreckung um sechs Jah- re ist bei Gewerben vorzunehmen. Dann aber auch bei Grundstücken, die für die Existenz des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind. Nach Müller (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Veröffentlichungen des Schweiz. Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 25, St. Gallen 1986, S. 37) ist dies dann der Fall, wenn die betreffende Grundstückfläche einen Viertel oder mehr der Fläche des Betriebes des Pächters ausmacht. Im vorliegenden Fall stehen lediglich rund 6 % der Betriebsfläche des Gesuchstellers zur Diskussion. Das fragliche Pachtland ist dem- nach für den Gesuchsteller nicht von existenzieller Bedeutung. Die Art des Pachtlandes (Wiesland) spricht ebenfalls gegen die Notwendigkeit der Erstreckung um das Maximum (vgl. B. Studer/E. Hofer, a.a.O., S. 181). Persönliche Differenzen haben die Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte ist das Pachtverhältnis nicht um die maximal mögliche Erstreckungsdauer, sondern lediglich um 4 Jahre, d.h. bis Ende April 2005 zu erstrecken. Nur am Rande sei erwähnt, dass es auf den Ablauf der Erstre- ckungsdauer hin keiner Kündigung mehr bedarf. Das Pachtverhältnis ist mit dem gerichtlich bestimmten Zeitpunkt aufgelöst (vgl. B. Stu- der/E. Hofer, a.a.O., S. 182). KGP 8.9.2000 3362 Versicherungsvertrag. Leistungspflicht des Versicherers aus Kollek- tivkrankentaggeldversicherung verneint bei Vorbestehen einer Teilin- validität die sich zur Vollinvalidität ausweitet (Art. 33 VVG). Sachverhalt: Die Klägerin leidet sei über 20 Jahren an einem "chronischen lum- bovertebralen Syndrom, Polyarthrose und Diabetes mellitus II", wes- 91