Demnach führt die sechsmalige Auszahlung einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes zur Annahme eines 13. Monatslohnes. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger 1993 erstmals eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes. Weitere folgten. Nach dem oben Ausgeführten entstand der Anspruch auf einen 13. Monatslohn ab 1. Januar 1999. Für die ersten fünf Monate im Jahre 2000, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestand, steht dem Kläger somit ein pro-rata Anteil zu (vgl. auch BGE 109 II 447, wo das Bundesgericht entschieden hat, eine Gratifikation, die alle Merkmale eines Lohnbestandteiles aufweise, unterliege nicht Art. 322d Abs. 2 OR.