38 OR). Die Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie schon vor dem 26.5.1999 geschäftliche Kontakte zu der Beklagten unterhalten hat. Eine „vorausgegangene Beziehung“ liegt demnach nicht vor, so dass auch keine „besonderen Umstände“ gegeben sind, die es erlauben würden, ein allfälliges Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung auszulegen. c) Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass N. von der Beklagten zum Abschluss des Vertrages vom 26.5.1999 durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten ermächtigt worden ist oder dass die Beklagte diesen Vertrag nachträglich genehmigt hat, nicht gelungen.