dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass N. den Stempel beim fraglichen Vertrag verwendet hat. Aus dem allfälligen Zurverfügungstellen eines Stempels (was noch geprüft werden müsste) kann auch nicht abgeleitet werden, es seien nun alle Verträge, auf denen dieser Stempel angebracht sei, akzeptiert. cc) Die Klägerin bringt schliesslich vor, der fragliche Vertrag sei aber immerhin nachträglich genehmigt worden, weil die Beklagte auf zwei Mahnungen nicht reagiert habe und die Korrekturvorlagen nicht an N., sondern an die Beklagte allgemein zugestellt worden seien. Die Klägerin beruft sich also auf stillschweigende Akte der Genehmigung.