Das Gespräch habe dann in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden. Selbst wenn diese Umstände zutreffen sollten, könnte die Klägerin nichts daraus ableiten. Denn entscheidend ist, ob die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen (insbesondere der mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragene V.) Kenntnis von diesen Umständen hatten. Dies wird von der Klägerin aber nicht einmal behauptet, geschweige denn zum Beweis verstellt. Hatte die Beklagte aber keine Kenntnis von den erwähnten Umständen, liegt kein „Gewährenlassen“ von N. und damit auch keine stillschweigende Bevollmächtigung vor.