Wesentlich ist also, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hatte. Die Klägerin kann sich also im vorliegenden Verfahren nur auf Sachverhalte berufen, die ihr bekannt waren. Unerheblich bleiben muss das gesamte Verhalten der Vertretenen bzw. der für sie handelnden Personen in den vergangenen Jahren, soweit es der Klägerin nicht bekannt gewesen ist. aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Aussendienstmitarbeiter habe sich bei der Beklagten telefonisch angemeldet und sei an N. als verantwortliche Person verwiesen worden. Das Gespräch habe dann in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden.