76 B. Gerichtsentscheide 3356 a) Es steht unzweifelhaft fest, dass zugunsten von N. im Handelsregister keine Handlungsvollmacht eingetragen und dass auch sonst keine schriftliche Bevollmächtigung von N. erfolgt ist. b) Zu fragen ist somit, ob N. stillschweigend eine Vollmacht erteilt worden ist. Zu denken ist an eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Honsell/Vogt/Wiegand (Herausgeber), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 16 zu Art. 33 OR, oder R. Zäch, Berner Kommentar, N. 47ff zu Art.